(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann
(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
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https://sgdnord.rlp.de/fileadmin/sgdnord/Abteilung_2/Arbeitszeit/Formular_Sonn_...
Feiertagen im Jahr nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b Arbeitszeitgesetz. Antrag auf Bewilligung der ... Vom Antragsteller soll vorher geprüft werden, ob die Beschäftigung nicht bereits von Gesetzes wegen antragsfrei auf Grund der Regelungen des § 10 Abs. 1 bis 4 A
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/durchfa14hrung_des_arbe...
3. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung ergibt sich auch nicht im Falle behördlich erteilter Ausnahmen von Vorschriften des ArbZG und bei. Feststellungsbescheiden gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1. Die arbeitsvertraglichen
https://www.erfurt.ihk.de/blob/efihk24/standortpolitik/downloads/3040398/5e634a...
Um Ihren Antrag auf Bewilligung einer Beschäftigung von Arbeitnehmern an. Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 5 ArbZG prüfen zu können, bitte ich Sie, die folgenden Fragen schriftlich zu beantworten und geeignete. Nachweise (z. B. für längere Betrie
http://www.arbeitszeitberatung.de/fileadmin/pdf-arbeitszeitrecht/gesetze/NRW_Er...
nicht im Falle behördlich erteilter Ausnahmen von Vorschriften des ArbZG und bei. Feststellungsbescheiden gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1. Die arbeitsvertraglichen (Mitwirkungs-). Pflichten des Arbeitnehmers bleiben unberührt. 4. Dieser Runderlass gilt nicht für
https://rp-giessen.hessen.de/sites/rp-giessen.hessen.de/files/content-downloads...
Regierungspräsidium. Stand: August 20 7. Absender: Antrag. Auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2a, 2b, 2c Arbeitszeitgesetz. (ArbZG). 1. Name des Antragstellers: Anschrift: Tel./Fax/E-Mail: Ansprechpartner/-in: Ansprechpar
https://www.landkreis-heilbronn.de/antrag-auf-bewilligung-der-beschaeftigung-vo...
Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von. Arbeitnehmern an bis zu 5 Sonn- bzw. Feiertagen im Jahr nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Seite 1 von 2. Eingangsvermerk der zuständigen Behörde. An zuständige Behörde. Aktenzeichen.
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/arbeitszeit-sonn-und-feie...
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist nach § 13 Abs. 3 ArbZG berechtigt (und auf Antrag des Arbeitgebers verpflichtet) festzustellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 ArbZG zulässig ist. Die betroffenen Arbeitnehmer sind gegenüber einer solchen Feststellung
http://www.brd.nrw.de/arbeitsschutz/56_arbeitszeit/Arbeitszeitgesetz__ArbZG_.ht...
Sie müssen Ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, obwohl in z. B. NRW Feiertag ist, in Niedersachsen aber nicht? Oder Sie nehmen an einer Haus- und Ordermesse teil (Veranstalterbewilligung erforderlich)? Aus diesen und ähnlichen Gründen benötigen Sie e
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung05/56/beratung...
07.03.2014 - Längerfristige Ausnahmen sind z. B. wegen unzumutbarer Beeinträchtigung durch ausländische Konkurrenz nach § 13 Abs. 5 ArbZG möglich. Weiter kann durch die Behörde nach § 15 Abs. 2 ArbZG Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen werden, wenn ein
http://www.arbeitsschutz.sachsen.de/200.htm
Hinweise für Anträge auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Nach § 13 Abs. 5 ArbZG hat die Aufsichtsbehörde abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, w
https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/arbeitszeitgesetz/
13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung. Vierter Abschnitt – Ausnahmen in besonderen Fällen § 14 Außergewöhnliche Fälle · § 15 Bewilligung, Ermächtigung. Fünfter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise · § 17 Aufsichts