§ 10 ArbZG, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Paragraph 10 Arbeitszeitgesetz

(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden

1.
in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2.
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
3.
in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
4.
in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
5.
bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
6.
bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
7.
beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
8.
beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
9.
bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
10.
in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
11.
in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
12.
in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
13.
im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
14.
bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
15.
zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
16.
zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.


(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.


(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.


(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.


Benachbarte Paragraphen


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Ruhepausen nach Feierabend, § 5 ArbZG. Grundregel: 11 Stunden zwischen Feierabend und Wiederaufnahme der Arbeit; Ausnahme in der Landwirtschaft: Pause kann auf 10 Stunden verkürzt wird. Für jede einzelne Verkürzung muss aber innerhalb von 1 Kalendermonat


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LAGetSi-Info "Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ... - Berlin.de

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Stand 10/2015. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin. Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. Anwendung des § 10 Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlic

Geänderter Kriterienkatalog des Thüringer Ministeriums für ... - DGB

http://www.dgb.de/thueringen/themen/++co++64aeba98-355d-11e2-a0e0-00188b4dc422
Nach § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der je- weils geltenden Fassung ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten nicht an Werktage

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Überblick - Arbeitszeit klug gestalten

http://www.arbeitszeit-klug-gestalten.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Checkl...
01.11.2016 - Ausnahmen (§§ 7,8,15, 18-20 ArbZG, JArbSchG, MuSchG). §3. Die tägliche Höchstarbeitszeit liegt bei 8 Stunden. Sie darf auf 10 Stunden ausgeweitet werden, wenn im. Durchschnitt von 24 Wochen die werktägliche. Arbeitszeit dennoch nicht höher a


Webseiten zum Paragraphen

Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 1.2.1 Generell ... - Haufe

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/arbeitszeit-sonn-und-feie...
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist nach § 13 Abs. 3 ArbZG berechtigt (und auf Antrag des Arbeitgebers verpflichtet) festzustellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 ArbZG zulässig ist. Die betroffenen Arbeitnehmer sind gegenüber einer solchen Feststellung

ArbZG - Gesetze im Volltext: Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/arbzg/index.htm
01.07.2006 - 9, Sonn- und Feiertagsruhe. § 10, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. § 11, Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. § 12, abweichende Regelungen. § 13, Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung. Ausnahmen in besonderen Fällen (§§ 14 - 15).

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ohne behördliche Genehmigung ...

https://www.stuttgart.de/item/show/192201/1
Sonn- und Feiertagsarbeit ist von Gesetzes wegen unter bestimmten Voraussetzungen in einigen Beschäftigungsbereichen oder Tätigkeiten ohne Genehmigung zulässig (§ 10 ArbZG), sofern diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden...

Arbeit am Sonntag oder gesetzlichen Feiertagen - Kanzlei AHS

https://www.ahs-kanzlei.de/2014/11/sonntagsarbeit/
27.11.2014 - Wie bereits erwähnt, gilt gemäß § 9 I ArbZG ein generelles Verbot von Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Hiervon macht der Gesetzgeber in § 10 ArbZG Ausnahmen. Im ersten Absatz werden die Bereiche aufgezählt, bei denen Sonntagsarbeit zulässig i

Sonn- und Feiertagsarbeit - KomNet

https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/komnetrecherche/index.html?cat=3%2F0000%2F...
Ergebnisse 1 - 20 von 32 - Zu 1: Es greift § 10 Abs. 1 Nr. 14 Arbeitszeitgesetz - ArbZG : Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern ist zulässig. Zu 2: Die Arbeiten müssen bei der zuständigen Behörde nicht angezeigt werden. Bei Ausnahmetabeständen des § 10 Ar


  • Verortung im ArbZG

    ArbZGDritter Abschnitt: Sonn- und Feiertagsruhe › § 10

  • Zitatangaben (ArbZG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1994, 1170, 1171
    Ausfertigung: 1994-06-06
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 11.11.2016 I 2500

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbZG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 10 ArbZG
    § 10 Abs. 1 ArbZG oder § 10 Abs. I ArbZG
    § 10 Abs. 2 ArbZG oder § 10 Abs. II ArbZG
    § 10 Abs. 3 ArbZG oder § 10 Abs. III ArbZG
    § 10 Abs. 4 ArbZG oder § 10 Abs. IV ArbZG

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