(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.
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Ruhepausen nach Feierabend, § 5 ArbZG. Grundregel: 11 Stunden zwischen Feierabend und Wiederaufnahme der Arbeit; Ausnahme in der Landwirtschaft: Pause kann auf 10 Stunden verkürzt wird. Für jede einzelne Verkürzung muss aber innerhalb von 1 Kalendermonat
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Die Betriebsruhe gilt nicht für Automaten, die ohne Bedienungspersonal oder nur mit kurzfristigen Kontrollen betrieben werden können ("Geisterschicht"). § 10 Abs. 1 Nrn. 13 und 14. ArbZG bleiben unberührt. § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. 1. Im Hin
https://www.berlin.de/lagetsi/_assets/documents/infos/sonntagsarbeit.pdf
Stand 10/2015. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin. Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. Anwendung des § 10 Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlic
http://www.dgb.de/thueringen/themen/++co++64aeba98-355d-11e2-a0e0-00188b4dc422
Nach § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der je- weils geltenden Fassung ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten nicht an Werktage
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01.11.2016 - Ausnahmen (§§ 7,8,15, 18-20 ArbZG, JArbSchG, MuSchG). §3. Die tägliche Höchstarbeitszeit liegt bei 8 Stunden. Sie darf auf 10 Stunden ausgeweitet werden, wenn im. Durchschnitt von 24 Wochen die werktägliche. Arbeitszeit dennoch nicht höher a
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Die zuständige Aufsichtsbehörde ist nach § 13 Abs. 3 ArbZG berechtigt (und auf Antrag des Arbeitgebers verpflichtet) festzustellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 ArbZG zulässig ist. Die betroffenen Arbeitnehmer sind gegenüber einer solchen Feststellung
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01.07.2006 - 9, Sonn- und Feiertagsruhe. § 10, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. § 11, Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. § 12, abweichende Regelungen. § 13, Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung. Ausnahmen in besonderen Fällen (§§ 14 - 15).
https://www.stuttgart.de/item/show/192201/1
Sonn- und Feiertagsarbeit ist von Gesetzes wegen unter bestimmten Voraussetzungen in einigen Beschäftigungsbereichen oder Tätigkeiten ohne Genehmigung zulässig (§ 10 ArbZG), sofern diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden...
https://www.ahs-kanzlei.de/2014/11/sonntagsarbeit/
27.11.2014 - Wie bereits erwähnt, gilt gemäß § 9 I ArbZG ein generelles Verbot von Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Hiervon macht der Gesetzgeber in § 10 ArbZG Ausnahmen. Im ersten Absatz werden die Bereiche aufgezählt, bei denen Sonntagsarbeit zulässig i
https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/komnetrecherche/index.html?cat=3%2F0000%2F...
Ergebnisse 1 - 20 von 32 - Zu 1: Es greift § 10 Abs. 1 Nr. 14 Arbeitszeitgesetz - ArbZG : Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern ist zulässig. Zu 2: Die Arbeiten müssen bei der zuständigen Behörde nicht angezeigt werden. Bei Ausnahmetabeständen des § 10 Ar