§ 9 ArbZG, Sonn- und Feiertagsruhe
Paragraph 9 Arbeitszeitgesetz

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.


(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.


(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.


Benachbarte Paragraphen


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Der Gesetzgeber hat diese Verpflichtung in den §§ 9 ff. ArbZG festgeschrieben, dabei jedoch zahlreiche Ausnahmen zugelassen. Ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern aufgrund der nachstehend skizzierten gesetzlichen Bestimmungen erlaubt, bedarf es keiner

Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 1.2.1 Generell ... - Haufe

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ArbZG - Gesetze im Volltext: Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

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01.07.2006 - 9, Sonn- und Feiertagsruhe. § 10, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. § 11, Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. § 12, abweichende Regelungen. § 13, Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung. Ausnahmen in besonderen Fällen (§§ 14 - 15).

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - Inhaltsübersicht - Arbeitsrecht.org

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Blickpunkt Arbeitnehmer - 9/12 Sonn- und Feiertagsschutz

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In § 9 Abs.1 ArbZG ist ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen geregelt, das in Anlehnung an die Zweckbestimmung des § 1 ArbZG die Arbeitsruhe als Möglichkeit zur seelischen Erhebung der Arbeitnehmer/innen sicherstellen will: „§


  • Verortung im ArbZG

    ArbZGDritter Abschnitt: Sonn- und Feiertagsruhe › § 9

  • Zitatangaben (ArbZG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1994, 1170, 1171
    Ausfertigung: 1994-06-06
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 11.11.2016 I 2500

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbZG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 9 ArbZG
    § 9 Abs. 1 ArbZG oder § 9 Abs. I ArbZG
    § 9 Abs. 2 ArbZG oder § 9 Abs. II ArbZG
    § 9 Abs. 3 ArbZG oder § 9 Abs. III ArbZG

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