(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung. Dr. Werner Walk. 12. Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (9). Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das ArbZG. Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer werktäglich länger als 10 Stunden beschäftigt
http://hamburg.dgb.de/themen/++co++c3d48c2a-7bcb-11e5-a140-52540023ef1a
Belastung der Beschäftigten durch Arbeitszeit? Sonntagsbeschäftigung. 11. Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich nicht zulässig. § 9 ArbZG. Sonntagsbeschäftigung. 12. Das Arbeitszeitgesetz enth
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12 Stunden täglich nur verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. (§ 9 Absa
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Spezielle Regelungen. Verordnungen. Arbeitszeitgesetz (ArbZG). 43-73. Bürgertelefon. 74 u. ... 9. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. Arbeitszeit ist die Zeit zwischen dem Beginn und Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeit ist nicht nur Vollarb
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01.05.2001 - Zu möglichen tariflichen Ausnahmen wird auf den Abschnitt "Abweichende Regelungen" verwiesen. Ruhepausen (§ 4 ArbZG). Ruhepausen müssen im Voraus feststehen, und zwar. 30 Minuten bei 6 bis 9 Stunden Arbeitszeit,. 45 Minuten bei mehr als 9 St
https://www.berlin.de/ba-spandau/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/arbz...
21.12.2000 - 9. Sonn- und Feiertagsruhe. § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäfti- gung. § 12 Abweichende Regelungen. § 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung. Vierter Abschnitt. Ausnahmen in besonderen Fäll
https://www.mayr-arbeitsrecht.de/wp-content/uploads/2016/05/Working-Time-Act.pdf
Working Time Act (Arbeitszeitgesetz - ArbZG). 5 / 11. Telefon +49 30.69 80 90 70. Telefax +49 30.69 80 90 79 zentrale@mayr-arbeitsrecht.de www.mayr-arbeitsrecht.de werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und. Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt
https://www.leipzig.ihk.de/mediathek/Arbeitszeitgesetz.pdf
Werktage sind die Wochentage von Montag bis Sonn- abend, d.h. eine 6-Tage-Woche. Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei, § 9 Abs. 1 ArbZG. Gem. § 7 ArbZG kann durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs oder Dienstv
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/arbeitszeit-sonn-und-feie...
Der Gesetzgeber hat diese Verpflichtung in den §§ 9 ff. ArbZG festgeschrieben, dabei jedoch zahlreiche Ausnahmen zugelassen. Ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern aufgrund der nachstehend skizzierten gesetzlichen Bestimmungen erlaubt, bedarf es keiner
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/arbeitszeit-sonn-und-feie...
... Nr. 7 ArbZG);; bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG);; bei Messen, Ausstellungen und Märkten i. S. d. Titels
https://www.rechtsrat.ws/gesetze/arbzg/index.htm
01.07.2006 - 9, Sonn- und Feiertagsruhe. § 10, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. § 11, Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. § 12, abweichende Regelungen. § 13, Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung. Ausnahmen in besonderen Fällen (§§ 14 - 15).
https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/arbeitszeitgesetz/
9 Sonn- und Feiertagsruhe · § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung · § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung · § 12 Abweichende Regelungen · § 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung. Vierter Abschnitt – Ausnahmen in besonderen Fällen § 14 Auß
http://blickpunkt-arbeitnehmer.de/9-11.html
In § 9 Abs.1 ArbZG ist ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen geregelt, das in Anlehnung an die Zweckbestimmung des § 1 ArbZG die Arbeitsruhe als Möglichkeit zur seelischen Erhebung der Arbeitnehmer/innen sicherstellen will: „§