§ 11 ArbZG, Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Paragraph 11 Arbeitszeitgesetz

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.


(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.


(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.


(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im ArbZG

    ArbZGDritter Abschnitt: Sonn- und Feiertagsruhe › § 11

  • Zitatangaben (ArbZG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1994, 1170, 1171
    Ausfertigung: 1994-06-06
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 11.11.2016 I 2500

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbZG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 11 ArbZG
    § 11 Abs. 1 ArbZG oder § 11 Abs. I ArbZG
    § 11 Abs. 2 ArbZG oder § 11 Abs. II ArbZG
    § 11 Abs. 3 ArbZG oder § 11 Abs. III ArbZG
    § 11 Abs. 4 ArbZG oder § 11 Abs. IV ArbZG

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