(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
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3. Inhaltsverzeichnis. Einleitung. 6. Überblick über das Arbeitszeitgesetz. 7-10. Geschützte Personen. Ziel des Gesetzes. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. Tägliche Arbeits- und Ruhezeiten ... Arbeitszeitgesetz (ArbZG). 43-73. Bürgertelefon .... zwisc
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6. Das ArbZG erlaubt nach § 7 Abs. 1(1) eine Verlängerung der Arbeitszeit über 10 Stunden (ebenfalls mit entsprechendem Ausgleich auf 8 Stunden durchschnittlich) hinaus, wenn regelmäßig und in er- heblichem Umfang Arbeitsbereitschaft (AB) oder Bereitscha
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Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242). Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. § 1 Zweck des Gesetzes. Zweck des Gesetzes ist es,. 1. die Sicher
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dagegen nur anlagenbezogene behördliche Entscheidungen. Ihre Konzentrationswirkung erfasst nicht die personenbezogenen Bewilligungen nach dem ArbZG. Sie sind ggf. gesondert zu beantragen. 6. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet die Arbeitgeber
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Working Time Act (Arbeitszeitgesetz - ArbZG). 6 / 11. Telefon +49 30.69 80 90 70. Telefax +49 30.69 80 90 79 zentrale@mayr-arbeitsrecht.de www.mayr-arbeitsrecht.de. § 11. Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr
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11.10.2016 - Ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen stellt regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit im Sinne von § 6 Abs
http://www.schichtplanfibel.de/nacht4.htm
Arbeitszeitgesetz link ArbZG. § 6 Nacht- und Schichtarbeit. (5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahl
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Auch die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer ist nach § 6 Abs. 2 ArbZG auf durchschnittlich 8 Stunden begrenzt und kann höchstens auf 10 Stunden verlängert werden. Dies entspricht der Regelung für Tagesarbeitnehmer. Abweichend von § 3 ArbZG is
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25.02.2016 - Die Regelungen in § 6 ArbZG dienen – in Umsetzung des Handlungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts und in Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG – in erster Linie dem Schutz des Arbeitnehmers vor den für ihn schädlichen Folgen der
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... das Gesetz Arbeit, die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistet wird und in diesem Zeitraum mehr als zwei Stunden dauert. Nachtarbeiter sind Beschäftigte, die Wechselschichten mit Nachtarbeit leisten oder mindestens 48 Tage im Jahr (also im Durchschnitt m