§ 5 ArbZG, Ruhezeit
Paragraph 5 Arbeitszeitgesetz

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.


(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.


(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.


(4) (weggefallen)


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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lich keine Arbeitszeiten und deshalb ebenfalls Ruhezeiten, solange der Arbeitnehmer nicht tatsächlich zur Arbeitsleistung herangezogen wird (Neumann/Biebl, § 5 Rn.2; Roggendorff, C § 5 Rn. 11; Schlie- mann, § 5 Rn. 47; ErfK/Wank, § 5 ArbZG Rn. 3; aA wohl

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  • Verortung im ArbZG

    ArbZGZweiter Abschnitt: Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten › § 5

  • Zitatangaben (ArbZG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1994, 1170, 1171
    Ausfertigung: 1994-06-06
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 11.11.2016 I 2500

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbZG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 5 ArbZG
    § 5 Abs. 1 ArbZG oder § 5 Abs. I ArbZG
    § 5 Abs. 2 ArbZG oder § 5 Abs. II ArbZG
    § 5 Abs. 3 ArbZG oder § 5 Abs. III ArbZG
    § 5 Abs. 4 ArbZG oder § 5 Abs. IV ArbZG

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