§ 2 ArbZG, Begriffsbestimmungen
Paragraph 2 Arbeitszeitgesetz

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.


(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.


(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.


(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.


(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.


Benachbarte Paragraphen


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das arbeitszeit gesetz - BMAS

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Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch. Artikel 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500). Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. § 1 Zweck des Gesetzes. § 2 Begriffsbestimmungen. Zwe

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Arbeitszeit / 1.3 Begriffsbestimmungen, § 2 ArbZG | TVöD Office ...

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2 ArbZG definiert die zentralen Begriffe. Definiert werden die Begriffe "Arbeitszeit", "Arbeitnehmer", "Nachtarbeit" und "Nachtarbeitnehmer". Das Arbeitszeitgesetz enthält darüber hinaus weitere Begriffe, die aber nicht gesetzlich bestimmt werden, z. B.

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Das ArbZG bestimmt in § 2 die Grundbegriffe des Arbeitszeitrechts. § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ArbZG definiert die Arbeitszeit als die "Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen." Die Frage, welche Tätigkeiten als "Arbeit" anzusehen s

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2 ArbZG - HENSCHE Arbeitsrecht

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2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Begriffsbestimmungen.

87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ...

http://www.kanzlei-hessling.de/de/inhalte-Betriebsratsratgeber/_87_Abs_1_Nr_2_B...
Zu welchem Zeitpunkt sie feststehen muss, ob spätestens zu Beginn der täglichen Arbeitszeit oder erst bei Beginn der jeweiligen Pause, ist umstritten (Linnenkohl/Rauschenberg, ArbZG, 2. Aufl., § 4 Rn. 9ff.). Die h.M. geht davon aus, dass die Lage der Pau


  • Verortung im ArbZG

    ArbZGErster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 2

  • Zitatangaben (ArbZG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1994, 1170, 1171
    Ausfertigung: 1994-06-06
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 11.11.2016 I 2500

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbZG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2 ArbZG
    § 2 Abs. 1 ArbZG oder § 2 Abs. I ArbZG
    § 2 Abs. 2 ArbZG oder § 2 Abs. II ArbZG
    § 2 Abs. 3 ArbZG oder § 2 Abs. III ArbZG
    § 2 Abs. 4 ArbZG oder § 2 Abs. IV ArbZG
    § 2 Abs. 5 ArbZG oder § 2 Abs. V ArbZG

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