(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
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https://sgdsued.rlp.de/fileadmin/sgdsued/Dokumente/Downloads/Gewerbeaufsicht/Me...
Für eine Bewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen: Der Betrieb muss Saisonzeiten haben; Die längere Arbeitszeit muss notwendig sein; Die längere Arbeitszeit darf die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährd
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a120-arbeitszeitg...
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch. Artikel 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500). Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. § 1 Zweck des Gesetzes. § 2 Begriffsbestimmungen. Zwe
http://www.arbeitszeitberatung.de/fileadmin/rechtstipps/Rechtstipps_gesetzliche...
Nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werk- tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Auf- zeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Lage der Arb
http://www.arbeitszeit-klug-gestalten.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Checkl...
01.11.2016 - Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Überblick. Stichwort. ArbZG. Das ist die generelle Regel. Ausnahmen (ArbZG, JArbSchG, MuSchG). §2. Das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeiter, Angestellte und. Auszubildende über 18 Jahre. Das Gesetz hat keine G
https://www.berlin.de/ba-spandau/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/arbz...
Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Vom 06. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) zuletzt geändert am 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2011). Inhaltsübersicht. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. § 1. Zweck des Gesetzes. § 2. Begriffsbestimmungen. Zweiter Abschnitt. We
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/durchfa14hrung_des_arbe...
Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW vom 30. Dezember 2013. (III 2 – 8312). Allgemeines. 1. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäft
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/arbeitszeit...
2 ArbZG definiert die zentralen Begriffe. Definiert werden die Begriffe "Arbeitszeit", "Arbeitnehmer", "Nachtarbeit" und "Nachtarbeitnehmer". Das Arbeitszeitgesetz enthält darüber hinaus weitere Begriffe, die aber nicht gesetzlich bestimmt werden, z. B.
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/arbeitszeit-hoechstarbeit...
Das ArbZG bestimmt in § 2 die Grundbegriffe des Arbeitszeitrechts. § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ArbZG definiert die Arbeitszeit als die "Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen." Die Frage, welche Tätigkeiten als "Arbeit" anzusehen s
https://arbeits-abc.de/arbeitszeitgesetz-gesetzliche-regelungen-zur-arbeitszeit...
Darüber hinaus sollen der “Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer” geschützt werden, wie es in § 1 ArbZG Abs. 2 heißt. Gleichzeitig profitieren aber auch Arbeitgeber von den R
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Gesetze_ArbZG_p2.html
2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Begriffsbestimmungen.
http://www.kanzlei-hessling.de/de/inhalte-Betriebsratsratgeber/_87_Abs_1_Nr_2_B...
Zu welchem Zeitpunkt sie feststehen muss, ob spätestens zu Beginn der täglichen Arbeitszeit oder erst bei Beginn der jeweiligen Pause, ist umstritten (Linnenkohl/Rauschenberg, ArbZG, 2. Aufl., § 4 Rn. 9ff.). Die h.M. geht davon aus, dass die Lage der Pau