§ 16 ArbZG, Aushang und Arbeitszeitnachweise
Paragraph 16 Arbeitszeitgesetz

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.


(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.


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Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aushang eines Abdrucks des Arbeitszeitgesetzes, der geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (§ 16 Abs. 1 ArbZG). Den Arbeitgeber trifft eine Dokumentations


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  • Verortung im ArbZG

    ArbZGFünfter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes › § 16

  • Zitatangaben (ArbZG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1994, 1170, 1171
    Ausfertigung: 1994-06-06
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 11.11.2016 I 2500

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbZG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 16 ArbZG
    § 16 Abs. 1 ArbZG oder § 16 Abs. I ArbZG
    § 16 Abs. 2 ArbZG oder § 16 Abs. II ArbZG

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