(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.
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16.01.2007 - Arbeitszeitregelungen für Kraftfahrer. Übersicht über die Auswirkungen des § 21a ArbZG auf die Lenk- und Ruhezeiten für Berüfskraftfahrer auf LKW und Bussen.
https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Rechtsvorschriften/Arbeitszeitregelungen/...
Sofern diese Fahrer der Verordnung ( EG ) Nr. 561/2006 bzw. dem AETR unterliegen, ist die Spezialregelung des § 21a ArbZG (Beschäftigung im Straßentransport) zu beachten. Kommen die Verordnung ( EG ) Nr. 561/2006 oder das AETR nicht zur Anwendung, insbes
https://www.arbeitsrechte.de/arbeitszeit-lkw-fahrer/
Denn die Verordnung 561/2006 hat Vorrang vor der Richtlinie 2002/15/EG und damit vor den § 21 a ArbZG. Ist für den Fahrer vom Lkw die Arbeitszeit bereits vorbei, darf er unter Umständen weiterfahren. Denn bestand während der Arbeitszeit eine wechselnde T
https://www.lanz-legal.de/home/wirtschaftsstrafrecht/verst%C3%B6%C3%9Fe-gegen-d...
Dies gilt nach § 6 Abs. 2 ArbZG auch für Nachtarbeiter wobei dort eine zeitweise Erhöhung auf 10 Stunden nur möglich ist, wenn binnen eines Kalendermonats oder binnen 4 Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird. Bei
https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/komnetrecherche/index.html?cat=3%2F0000%2F...
Ergebnisse 1 - 17 von 17 - zu beachten. Hier beträgt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 8 Stunden - sie darf auf bis zu 10 Stunden verlängert werden - wenn ein entsprechender Ausgleich gewährt wird. (§ 3 ArbZG). Für Kraftfahrer, die unter EG-rechtliche