§ 21 ArbZG, Beschäftigung in der Binnenschifffahrt
Paragraph 21 Arbeitszeitgesetz

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Rechtsakten der Europäischen Union, abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes die Bedingungen für die Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmern, die als Mitglied der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Binnenschifffahrt beschäftigt sind, regeln, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Bedingungen an Bord von Binnenschiffen Rechnung zu tragen. Insbesondere können in diesen Rechtsverordnungen die notwendigen Bedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Sinne des § 1, einschließlich gesundheitlicher Untersuchungen hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeitszeitbedingungen auf einem Schiff in der Binnenschifffahrt, sowie die notwendigen Bedingungen für den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bestimmt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass von den Vorschriften der Rechtsverordnung durch Tarifvertrag abgewichen werden kann.


(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für das Fahrpersonal auf Binnenschiffen, es sei denn, binnenschifffahrtsrechtliche Vorschriften über Ruhezeiten stehen dem entgegen. Bei Anwendung des Satzes 1 kann durch Tarifvertrag von den Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden, um der Eigenart der Binnenschifffahrt Rechnung zu tragen.


Benachbarte Paragraphen


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21a ArbZG. Sozialer Arbeitsschutz, Fahrpersonalrecht Informationen ...

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Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage nach § 20 Absatz 1 FPersV. Neuregelung der Arbeitszeiten für das Fahrpersonal nach § 21a Arbeitszeitgesetz. Arbeitszeitgesetz - ArbZG. INFOS zum digitalen Kontrollgerät. Für die Fahrer: Wichtig: Arbeitszeiten übe


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Kommentierung ArbZG.

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Dieser § 21a ist speziell für die Beschäftigten im Straßentransport von größter Wichtigkeit. In Absatz 1 stellt heraus die jeweiligen Fassungen des ArbZG gelten. Die Vorschriften der (EG) 561/2006 und des AETR bleiben unberührt. § 21 a. (1) Eine Woche im

das arbeitszeit gesetz - BMAS

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4. Viel Spielraum für die Sozialpartner. 18-21. Verlängerung der Arbeitszeit. Besondere Regelungen für besondere Situationen. Mehr Flexibilität für bestimmte Branchen. Abweichungen für nicht-tarifgebundene Betriebe. Eine gute ... Spezielle Regelungen. Ve

13-12-30 Durchführungserlass ArbZG - MAGS NRW

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Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, soweit nicht in den §§ 18 bis 21a ArbZG Ausnahmen vorgesehen sind. Es gilt nicht für in Heimarbeit Beschäftigte. Spezielle A

Die Regelungen des ArbZG im Einzelnen

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19 ArbZG beinhaltet die Möglichkeit, im öffentlichen Dienst für Beamte geltende. Bestimmungen über die Arbeitszeit auf Arbeitnehmer zu übertragen. § 20 ArbZG trifft besondere Regelungen für Beschäftigte in der Luftfahrt. § 21 ArbZG trifft besondere Regel

Arbeitszeitgesetz: ArbZG - Baeck / Deutsch / Kramer ... - Beck Shop

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Lenk- und Ruhezeiten nach Einführung des § 21a ArbZG ...

https://sokolowski.org/strafrecht/lenk-und-ruhezeiten-nach-einfuhrung-des-%C2%A...
16.01.2007 - 21a IV ArbZG bestimmt, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich grundsätzlich nicht überschreiten darf, wobei eine Woche Montags um 0.00 Uhr beginnt. Die Arbeitszeit kann jedoch auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von

BAG - Arbeitszeitregelungen

https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Rechtsvorschriften/Arbeitszeitregelungen/...
Sofern diese Fahrer der Verordnung ( EG ) Nr. 561/2006 bzw. dem AETR unterliegen, ist die Spezialregelung des § 21a ArbZG (Beschäftigung im Straßentransport) zu beachten. Kommen die Verordnung ( EG ) Nr. 561/2006 oder das AETR nicht zur Anwendung, insbes

Verstöße gegen die §§ 22 und 23 ArbZG - Risiken und Folgen ...

https://www.lanz-legal.de/home/wirtschaftsstrafrecht/verst%C3%B6%C3%9Fe-gegen-d...
Dies gilt nach § 6 Abs. 2 ArbZG auch für Nachtarbeiter wobei dort eine zeitweise Erhöhung auf 10 Stunden nur möglich ist, wenn binnen eines Kalendermonats oder binnen 4 Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird. Bei

ArbZG - Arbeitszeitgesetz

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/arbzg/01.htm
01.01.2004 - Gesetze im Volltext mit ausführlichen Übersichten und Anmerkungen: Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Rechtsanwalt Maier, 73728 Esslingen, freut sich auf Ihren Besuch.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt

http://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/gv/arbzg/21.htm
21. Beschäftigung in der Binnenschiffahrt. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fass


  • Verortung im ArbZG

    ArbZGSechster Abschnitt: Sonderregelungen › § 21

  • Zitatangaben (ArbZG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1994, 1170, 1171
    Ausfertigung: 1994-06-06
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 11.11.2016 I 2500

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbZG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 21 ArbZG
    § 21 Abs. 1 ArbZG oder § 21 Abs. I ArbZG
    § 21 Abs. 2 ArbZG oder § 21 Abs. II ArbZG

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